Empfehlung zum Widerspruch gegen das Anlegen einer elektronischen Patientenakte
Ab dem 15. Januar 2025 kommt die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich (und privaten) Versicherten durch die Krankenkassen,
es sei denn, man widerspricht aktiv.
Die ePA ist der digitale Gesundheitsordner für Krankenversicherte und enthält neben Name, Anschriſt, Versichertennummer, medizinische Informationen über die Versicherten wie Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen. Bereits von Beginn an ist die Einführung, aber vor allem die Umsetzung der Digitalisierung (Telematikinfrastruktur, TI) des Bundes und mit ihr die ePA und der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) umstritten. In der Kritik stehen vor allem die Gewährleistung des Datenschutzes der sensiblen gesundheitsbezogenen Daten der Versicherten, auf welche durch technische Lücken zwischen Schnittstellen von Haupt-, Neben- und Drittanbietern der z.B. Apps mit denen auf die ePA zugegriffen werden kann¹, sowie die Nutzung der Daten für (gemeinwohlorientierte) Forschungszwecke, von denen der Bund sich eine gezieltere Steuerung der Finanzströme im Gesundheitswesen verspricht, doch Kürzungen in sowieso schon strukturschwachen Gegenden ahnen lässt.
Die Verbraucherzentrale warnt davor, dass gesundheitsbezogene Daten in falsche Hände geraten können² und der Berufsverband Deutscher Psycholog:innen sieht einen Bruch in der Schweigepflicht, da Fachärzte verpflichtet werden, die Akte zu befüllen³. Desweiteren befürchtet Der Paritätische eine (verstärkte) Diskriminierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen innerhalb des Gesundheitssystems sowie eine mangelnde Barrierefreiheit der ePA⁴.
Durch einen aktiven Widerspruch bei der Krankenkasse zur Anlegung einer ePA können Versicherte ihre Daten vorerst schützen. Dies kann bereits jetzt geschehen, indem Sie mit Ihrer Krankenkasse oder der extra eingerichteten Ombudsstelle Kontakt aufnehmen, oder nachdem Sie von Ihrer Krankenkasse über die Anlegung Ihrer ePA informiert wurden, innerhalb von sechs Wochen widersprechen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Ihren behandelnden Psychiater:innen und Therapeut:innen eine Weitergabe Ihrer Behandlungsdaten auf die ePA ausdrücklich zu untersagen.
Quellen:
¹Streit, Stefan, “elektroische Patientenakte (ePA) Made in Germany - Digitalisierung in den Medizien 2024”, 01.06.2024
https://media.ccc.de/v/gpn22-389-elektronische-patientenakte-epa-made-in-germany-digitalisierung-in-der-medizin-2024
(12.11.2024).
²DLF, “Elektronische Patientenakte - Auf dem Weg zum Standard”, 02.11.2024
https://www.deutschlandfunk.de/elektronische-patientenakte-vorteile-bedenken-widerspruch-100.html#Anker_5
(12.11.2024).
³Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, “Positionspapier zur elektronischen Patientenakte im Gesundheitsdatenschutzgesetz”, 12.05.2023
https://www.bdp-verband.de/aktuelles/detailansicht/positionspapier-zur-elektronischen-patientenakte-im-gesundheitsdatennutzungsgesetz
(12.11.2024).
⁴Der Paritätische, “Bündnis Inklusives Gesundheitswesen”
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/2024-08-16_Stellungnahme_B%25C3%25BCndnis_inklusives_Gesundheitswesen_Ma%25C3%259Fnahmen%25C3%25BCbersicht_Aktionsplan_barrierefreies_Gesundheitswesen.pdf&ved=2ahUKEwih2pGa8NaJAxWx1wIHHUTkJv4QFnoECBwQAQ&usg=AOvVaw2Z_RT-ueCa1Tpf-FWx9Pea
(12.11.2024).
Die Redaktion der ThuLPE