In der Selbsthilfe finden Betroffene somit nicht nur Unterstützung - sie geben diese auch. Selbsthilfegruppen entstehen ehrenamtlich und aus persönlichem Engagement heraus.
Die Hilfe von "Professionellen" - also von Ärzt*innen, Therapeut*innen oder Beratenden - ist wichtig, manchmal sogar Überlebens wichtig. Doch die medizinische oder psychotherapeutische Behandlung und Beratung ist nur das eine.
Das Menschliche, die Lebensnähe, das Gefühl wirklich verstanden zu werden, finden sich dort nicht immer oder nicht in ausreichendem Maß. Wie wirkungsvoll kann hier Selbsthilfe ergänzen, auffangen und stärken! Wie effektiv kann sie Isolation durchbrechen, alltagsnahe Hilfen vermitteln und den Selbstwert der Betroffenen steigern! Selbst in Situationen, wo uneingeschränkte Gesundheit nicht mehr möglich scheint, ist die Selbsthilfe nahezu unschlagbar. Selbsthilfe ist eine hervorragende Quelle für zufriedenstellende, alternative Lebenswege, für Zuversicht und neue Wirkkreise.
Selbsthilfe ist kein "nettes Anhängsel" einer von "Professionellen" getragenen Behandlungs- und Betreuungskultur, sondern ein wesentlicher und zentraler Bestandteil einer jeden gelingenden medizinischen oder rehabilitativen Behandlung sowie einer umfassenden und wirksamen Sozial- und Lebensberatung.
Davon sind wir vom Thüringer Landesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. - dem Verband für seelische Gesundheit - überzeugt.
Wir unterstützen Sie bei der Suche nach:
- Gleichgesinnten in einer ähnlichen Lebenssituation zu einem Erfahrungsaustausch,
- Informationen zur Neugründung von Selbsthilfegruppen und beraten und begleiten Sie bei diesem Prozess,
- Ansprechpartner*innen für Belange Ihrer bereits bestehenden Gruppe
- Fortbildung und Informationen rund um das Thema Selbsthilfe allgemein,
- Kooperationspartner*innen in der Selbsthilfe
- Informationen zur finanziellen Förderung von Selbsthilfegruppen.
Wir sprechen über die Aufbaumöglichkeiten, Arbeitsweisen und Erfahrungen von Selbsthilfegruppen. Wir überlegen mit Ihnen gemeinsam, wie andere Betroffene zu erreichen sind und wie die Gründungsphase gestaltet werden kann.
Wir beraten und vernetzen Selbsthilfegruppen und helfen bei der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten. Wir begleiten Aktivitäten von, für und mit Selbsthilfegruppen und stehen auf Wunsch gern für Gruppen- und Konfliktmoderation zur Verfügung.
Wenn Sie weitere Informationen wünschen, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.
Satzung des Thüringer Landesverbandes Psychiatrie-Erfahrener e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Thüringer Landesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.“ (nachfolgend TLPE e.V.).
(2) Er hat den Sitz in Erfurt. Der Verein wurde am 14.02.2000 in Jena gegründet.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Erfurt eingetragen unter der Nummer VR 162743 eingetragen
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der TLPE tritt dafür ein, dass die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte auf Schutz der Menschenwürde und Persönlichkeit Betroffener im Rahmen aller psychiatrischer Maßnahmen Geltung haben und umgesetzt werden.
(2) In erster Linie fördert der TLPE die Selbsthilfe und Eigenverantwortung seiner Mitglieder. Er regt insbesondere die Gründung und kontinuierliche Arbeit von Selbsthilfegruppen in Thüringen an. Dabei unterstützt der TLPE Betroffene sowohl persönlich als auch bei der inhaltlichen Gestaltung der Arbeit der Selbsthilfegruppen durch Weiterbildungsmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit und Erfahrungsaustausch.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Forderung nach gleichberechtigter Teilnahme Psychiatrie-Erfahrener an der Planung, Entwicklung und Realisierung von Maßnahmen, Einrichtungen u.ä. im Bereich der Psychiatrie.
(4) Der TLPE strebt die Information psychiatrisch Tätiger über alternative Therapien zur Bewältigung psychischer Krisen, über Möglichkeiten des Verzichts auf staatliche und therapeutische Gewaltanwendung sowie über die Grenzen traditioneller psychiatrischer Therapien an. Grundlage dafür ist der Trialog.
(5) Der Verband orientiert seine Mitglieder auf Möglichkeiten zur Vorbeugung psychischer Krisen unter dem Aspekt eines weitgehenden Verzichts auf den Einsatz von Psychopharmaka. Hier fordert er staatliche Maßnahmen zur Verbesserung der komplementären Versorgungsstrukturen und zur wissenschaftlichen Erforschung von psychischen Erkrankungen mit dem Ziel, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der Betroffenen zu ermöglichen.
(6) Zur Verwirklichung der unter 1 – 5 genannten Zwecke kann der TLPE e.V. Zweckbetriebe unterhalten. Er kann auch Mitgliedschaften und Firmenbeteiligungen erwerben oder selbst Firmen gründen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzierung
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verband durch:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden
- Öffentlich-rechtliche Zuwendungen
- Sonstige Zuwendungen außer Zuwendungen von der Pharmaindustrie
- Erlöse aus Zweckbetrieb
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck des Vereins unterstützen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet zunächst der Vorstand.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann er mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen Nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist abschließend.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, höchstens aus 7 Mitgliedern Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzender
- der Schatzmeister
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Vorstandssitzungen finden mindestens 10-mal jährlich statt sowie nach Bedarf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beim Verhinderungsfall entscheidet der Vorsitzende über seine Vertretung.
(6) Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise und Projektgruppen einsetzen, in denen auch sachkundige Nichtmitglieder mitwirken können. Arbeitskreise und Projektgruppen sind beratend für den Vorstand tätig.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
(10) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(2) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe eines Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(6) Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis von der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
- Bestätigung und Neuwahl des Vorstandes
- Aufgaben des Vereins
- Gebührenbefreiungen
- Beteiligung an Gesellschaften
- Aufnahme von Darlehen ab 2.000,00 Euro
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen über den Vereinsbereich
- Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Beschlüsse über Änderung oder Neufassung der Satzung
- Beschluss über Auflösung des Vereins
- Aufnahme von Ehrenmitgliedern noch erfolgten Vorschlag des Vorstandes
(8) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundungen der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den EX-IN-Verein in Erfurt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Ein Freistellungsbescheid liegt vor.
Erfurt, 02.10.2014 Edith Handschuh, Andreas Jäger
Ort, Datum Unterschrift
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.03.2014 verabschiedet.
1. Datenschutz auf einen Blick
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3. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
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Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)
WENN DIE DATENVERARBEITUNG AUF GRUNDLAGE VON ART. 6 ABS. 1 LIT. E ODER F DSGVO ERFOLGT, HABEN SIE JEDERZEIT DAS RECHT, AUS GRÜNDEN, DIE SICH AUS IHRER BESONDEREN SITUATION ERGEBEN, GEGEN DIE VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN WIDERSPRUCH EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR EIN AUF DIESE BESTIMMUNGEN GESTÜTZTES PROFILING. DIE JEWEILIGE RECHTSGRUNDLAGE, AUF DENEN EINE VERARBEITUNG BERUHT, ENTNEHMEN SIE DIESER DATENSCHUTZERKLÄRUNG. WENN SIE WIDERSPRUCH EINLEGEN, WERDEN WIR IHRE BETROFFENEN PERSONENBEZOGENEN DATEN NICHT MEHR VERARBEITEN, ES SEI DENN, WIR KÖNNEN ZWINGENDE SCHUTZWÜRDIGE GRÜNDE FÜR DIE VERARBEITUNG NACHWEISEN, DIE IHRE INTERESSEN, RECHTE UND FREIHEITEN ÜBERWIEGEN ODER DIE VERARBEITUNG DIENT DER GELTENDMACHUNG, AUSÜBUNG ODER VERTEIDIGUNG VON RECHTSANSPRÜCHEN (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 1 DSGVO).
WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN VERARBEITET, UM DIREKTWERBUNG ZU BETREIBEN, SO HABEN SIE DAS RECHT, JEDERZEIT WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG SIE BETREFFENDER PERSONENBEZOGENER DATEN ZUM ZWECKE DERARTIGER WERBUNG EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR DAS PROFILING, SOWEIT ES MIT SOLCHER DIREKTWERBUNG IN VERBINDUNG STEHT. WENN SIE WIDERSPRECHEN, WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN ANSCHLIESSEND NICHT MEHR ZUM ZWECKE DER DIREKTWERBUNG VERWENDET (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 2 DSGVO).
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
Auskunft, Berichtigung und Löschung
Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Hierzu können Sie sich jederzeit an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in folgenden Fällen:
- Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
- Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig geschah/geschieht, können Sie statt der Löschung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen.
- Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr benötigen, Sie sie jedoch zur Ausübung, Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen, haben Sie das Recht, statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
- Wenn Sie einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben, muss eine Abwägung zwischen Ihren und unseren Interessen vorgenommen werden. Solange noch nicht feststeht, wessen Interessen überwiegen, haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
Wenn Sie die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt haben, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
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99086 Erfurt
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Frank Petter - Stellvertreter
Katrin Handschuh - Schatzmeister
Kontakt
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Telefax: 0361 265 84 350
E-Mail:
Redaktionell verantwortlich
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Ammertalweg 7
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Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

